Satzung des Vereins

» Musikfabrik Steinfurt e.V. «

1. Name und Sitz

§1

• Der Verein führt den Namen » Musikfabrik Steinfurt e.V. «
• Der Sitz des Vereins ist Steinfurt-Borghorst.
• Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen.

2. Zweck des Vereins

§2

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und Unterstützung
der Jugend insbesondere in den Bereichen Musik, Gesang, Tanz und sonstigen
künstlerischen Ausdrucksformen.
• Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Unterhaltung eines Schulbetriebes zur musikalischen und tänzerischen
Ausbildung.
b) die Förderung der Aus- und Fortbildung von Jungmusikern und Musikern.
c) die Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen
Veranstaltungen.
d) die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art zur Mitgestaltung des
öffentlichen Lebens in der Gemeinde.
e) die Förderung nationaler und internationaler Begegnungen zum Zwecke
des kulturellen Austauschs.
• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
• Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mitgliedschaft

§3

• Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
• Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Beitrittserklärung durch den oder die
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

§4

• Die Mitgliedschaft erlischt:
– durch Tod der natürlichen Person oder durch Ende der Rechtsfähigkeit
der juristischen Person,
– durch Kündigung,
– durch Ausschluss.
• Die Kündigung hat sechs Wochen vor Ende eines Trimesters (30.April,
31.August und 31.Dezember) schriftlich über die Verwaltung zu erfolgen.
• Vereinsmitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie
gegen die Vereinsinteressen vorsätzlich oder grobfahrlässig verstoßen
haben. Der Ausschluss erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss des
gesamten Vereinsvorstandes. Bei Vorstandsmitgliedern entscheidet die
außerordentliche Mitgliederversammlung.
• Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch an die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet
mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Stimmen endgültig.

4. Beiträge und Spenden

§5

Beiträge
• Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, er kann Aufnahmegebühren und
Umlagen festsetzen.
• Der Vereinsbeitrag wird monatlich zu Beginn des nächsten Monats im
Lastschriftverfahren eingezogen.
• Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, aktiv im Verein mitzuarbeiten und
den Erhalt der Vereinseinrichtungen durch Arbeitsleistungen zu unterstützen.
Spenden
Der Verein ist berechtigt zu Spenden aufzurufen und Sammlungen
durchzuführen. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind dabei zu
beachten. Spenden sowie das Ergebnis von Sammlungen sind ausschließlich
zu Zwecken des Vereins (Ausnahme Benefizveranstaltungen) zu verwenden.

5. Organe

§6

Die Vereinsorgane sind:
• Der geschäftsführende (gf.) Vorstand
• Er führt die Geschäfte des Vereins (§26 BGB) und vertritt ihn nach außen.
• Der erweiterte Vorstand
• Er ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und zwar
als fachlich beratendes Organ.
• Die Mitgliederversammlung

§7

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
• dem/der ersten Vorsitzenden
• dem/der zweiten Vorsitzenden
• dem/der Kassierer(-in)
• dem/der Schriftführer(-in)
Gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird der Verein durch die/den 1.
Vorsitzende(n) oder die/den 2. Vorsitzende(n) gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den
Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der/die erste und der/die zweite Vorsitzende werden nicht gemeinsam
gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils solange im Amt, bis ihre Nachfolger(-
innen) gewählt sind und die Wahl angenommen haben.
Ein frei gewordenes Vorstandsamt (z.B. Niederlegung des Amtes, Austritt oder
Ausschluss, Krankheit und Tod, etc.) fällt bis zur Neuwahl an den/die erste/n
Vorsitzende/n, bei seinem/ihrem Ausscheiden an ein anderes
Vorstandsmitglied.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
• Pressewart/in
• Jugendsprecher/innen
• Orchesterleiter/in
• bis zu 2 Beisitzer(innen)
Orchesterleiter(in) und Pressewart(in) werden jeweils durch den Vorstand
ernannt.
Die Beisitzer(innen) werden von der Mitgliederversammlung aus den
Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand kann ein vakantes Amt im erweiterten Vorstand bis zu Neuwahl
des ausgeschiedenen Mitgliedes selbst neu besetzen.

§ 8

• Der gf. Vorstand hat Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten
und auszuführen.
• Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der Vorsitzenden.
• Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
• Vorstandssitzungen sind von dem/der ersten Vorsitzenden oder dem/der
zweiten Vorsitzenden einzuberufen, sobald dies erforderlich erscheint. Eine
Vorstandssitzung ist auch auf schriftlichem Antrag von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern einzuberufen.

§ 9

• Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Die Mitgliederversammlung muss bis zum 31. März des Jahres
einberufen werden.
• Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
– aufgrund eines Vorstandsbeschlusses
– auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern

§ 10

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden oder
der/dem zweiten Vorsitzenden einberufen. Die Einladungen sollen schriftlich
auf dem Postweg oder per Email und durch Aushang erfolgen.
Die Einberufung soll mindestens zwei Wochen vor dem Termin der
Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie
der Tagesordnung in der oben genannten Form bekannt gemacht worden
sein. Somit können sich die Mitglieder auf die Versammlung vorbereiten und
notwendige Informationen einholen.

§ 11

Der/die erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, in
Abwesenheit führt der/die stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
• Wahl des Vorstandes
• Genehmigung der Jahresabrechnung
• Entlastung des Vorstandes
• Satzungsänderungen
• Auflösung des Vereins

§ 12

• Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist.
• Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter.

§ 13

• Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit,
soweit nicht etwas anderes in diesem Statut vorgeschrieben ist. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
• Eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich:
– bei Satzungsänderungen
– bei Beschlussfassungen über die Änderung des Vereinszwecks
– bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 14

• Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine
Niederschrift anzufertigen.
• Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem/der ersten und im
Falle von Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden und dem/der
Schriftführer/-in zu unterzeichnen.
• Die Beschlüsse des Vorstandes sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen.

5. Bekanntmachungen

§ 15

Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen, soweit sie nicht den Mitgliedern
schriftlich zugehen, in der örtlichen Presse oder auf der Vereinshomepage.

6. Geschäftsjahr

§ 16

• Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
• Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1974.

7. Gemeinnützigkeit

§17

• Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins
verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins erhalten.
• Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und
den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
• Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
• Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von
den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Steinfurt,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der
Steinfurter Musikvereine zu verwenden hat.

8. Kassenprüfung

§ 18

Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei
Kassenprüfer/innen, die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
das Prüfungsergebnis vortragen.

48565 Steinfurt im Jahr 2016